Anforderungen an Praxissoftware: Vorsicht bei veralteter Software!

Anforderungen an Praxissoftware: Vorsicht bei veralteter Software!

Kommt es zu einem Haftungsprozess ist die Patientenakte entscheidend. Sie gibt Aufschluss darüber, welche Maßnahmen der Arzt getroffen hat und welche nicht. Ist die Praxissoftware veraltet, kann das gefährlich werden.

Wann Patienten die Richtigkeit der Dokumentation erschüttern können

Vor Gericht gilt die Vermutung, dass die Behandlungsdokumentation eines Arztes oder Krankenhauses vollständig und richtig ist. Die Patientenseite kann diese Vermutung zwar erschüttern, indem sie beweist, dass der Arzt oder das Krankenhaus falsch oder lückenhaft dokumentiert hat. Das ist aber oft schwierig, weil der Einblick in die Abläufe bei Ärzten oder Krankenhäusern normalerweise fehlen.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) über den Fall einer Augenärztin zeigt, wie wichtig eine richtige Dokumentationssoftware ist. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) heißt es: „Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen“ (§ 630f BGB Abs. 1). Der BGH hat daraus geschlossen, dass die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit nicht greift, wenn sich die Dokumentation nachträglich ändern lässt, ohne dass dies erkennbar ist und der alte Eintrag in der Patientenakte noch sichtbar bleibt (Urteil vom 27.04.2021, VI ZR 84/19).

Darauf sollten Ärzte und Kliniken achten

„Prüfen Sie Ihre Praxissoftware genau und lassen Sie sich von Ihrem Softwareanbieter bestätigen, dass die Anforderungen des § 630f Abs. 1 BGB eingehalten sind. Sie gelten für alle Fachrichtungen“; rät Ecovis-Rechtsanwalt Tim Müller in München.

Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München

 

 

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