Einwilligungsverwaltung: Nach einem Jahr steht nur ein Cookie-Manager im BfDI-Register – 60 Prozent lehnen Cookies ab, wenn ein Klick genügt

Einwilligungsverwaltung: Nach einem Jahr steht nur ein Cookie-Manager im BfDI-Register – 60 Prozent lehnen Cookies ab, wenn ein Klick genügt

Ein Jahr nach der ersten Anerkennung führt das BfDI-Register zur Einwilligungsverwaltung genau einen Eintrag. Laut dem Register nach § 13 EinwV (Einwilligungsverwaltungsverordnung) wurde Consenter der Law & Innovation Technology GmbH am 17. Oktober 2025 anerkannt; die Verordnung gilt seit dem 1. April 2025. Am 13. August 2026 hat die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) angeregt, Cookie-Manager im Digitalen Omnibus der EU zu verankern. Ohne Einwilligung fehlen Website-Betreibern im Oktober 2026 Messdaten, die auf Zugriffen auf das Endgerät beruhen; das Fachportal der Provimedia GmbH erklärt, welche Datenschutzregeln die Suchmaschinenoptimierung berühren.

Warum die BfDI eine europäische Regel für Cookie-Manager empfiehlt

Grundlage ist eine Telefonbefragung von forsa im Auftrag der BfDI vom 28. Juli bis 4. August 2025 unter 1.002 Internetnutzenden. Laut BfDI lehnen 60 Prozent der Befragten Cookies pauschal ab, wenn ein Klick genügt.

Am wichtigsten wäre den Befragten laut BfDI bei einem Cookie-Manager der Schutz ihrer Daten (91 Prozent); von den weiteren abgefragten Eigenschaften nannten sie unter anderem diese vier:

  • Einstellungen gelten auf allen Websites (83 Prozent).
  • Keine erneute Entscheidung auf einzelnen Seiten (81 Prozent).
  • Kostenlos (80 Prozent).
  • Staatlich geprüft und empfohlen (78 Prozent).

Was das Register ein Jahr nach dem ersten Eintrag für Website-Betreiber bedeutet

Die Einbindung eines anerkannten Dienstes bleibt für Anbieter digitaler Dienste nach § 18 Absatz 1 EinwV freiwillig, die Einwilligung der Regelfall. Nach § 25 Absatz 1 TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) sind das Speichern von Informationen auf dem Endgerät oder der Zugriff auf dort gespeicherte Informationen nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage klarer und umfassender Informationen eingewilligt hat. Ausgenommen sind nach § 25 Absatz 2 TDDDG nur zwei Fälle. Entweder ist die Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz der alleinige Zweck, oder Speicherung beziehungsweise Zugriff sind unbedingt erforderlich, damit der Anbieter einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst bereitstellen kann. Was daraus an Kennzahlen entsteht, ordnet ein Glossareintrag zu Besucherzahlen, Verweildauer und Absprungrate ein.

„Wenn sechs von zehn Besuchern mit einem Klick alles ablehnen, beschreibt die Webanalyse nur die Minderheit, die zugestimmt hat. Reichweitenzahlen aus dem Banner sind eine Untergrenze, keine Messung“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Bis wann die Bundesregierung die Wirksamkeit der Maßnahmen bewerten muss

Nach § 26 Absatz 3 TDDDG bewertet die Bundesregierung binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung, wie wirksam die getroffenen Maßnahmen für nutzerfreundliche und wettbewerbskonforme Einwilligungsverfahren sind, und legt Bundestag und Bundesrat dazu einen Bericht vor. Diese Frist läuft, gerechnet ab dem 1. April 2025, Ende März 2027 ab. Ob der Digitale Omnibus maschinenlesbare Einwilligungssignale regelt, ist offen: Laut BfDI enthielt der Kommissionsvorschlag sie, im Ratsverfahren wurde sie nicht weiterverfolgt. Wer seine Zustimmungsquote kennt, kann jetzt prüfen, welchen Anteil der Besucher die Webanalyse zeigt.

Die Angaben zu § 25 TDDDG, § 26 TDDDG, § 13 EinwV und § 18 EinwV beruhen auf dem am 21. September 2026 abgerufenen Wortlaut, geben ihn sinngemäß wieder und sind keine Rechtsberatung.

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