Autor: Firma DEUDAT

ChatGPT – der coole Sprach-Typ auf der Virtuellen Bühne

ChatGPT – der coole Sprach-Typ auf der Virtuellen Bühne

ChatGPT ist eine künstliche Intelligenz, die es euch ermöglicht, Fragen in natürlicher Sprache zu stellen und schnelle Antworten zu erhalten. Es ist ein großartiger Helfer für all diejenigen, die schnell Informationen benötigen, aber es gibt auch ein paar Dinge, die man beachten sollte, wenn man ChatGPT nutzt.

ChatGPT wurde trainiert, indem es Millionen von Texten analysiert hat, einschließlich Bücher, Artikel und Webseiten. Es ist wichtig zu beachten, dass viele dieser Texte urheberrechtlich geschützt sind und dass das Kopieren oder Verwenden von ChatGPT-Antworten ohne die erforderlichen Genehmigungen eine Verletzung des Urheberrechts darstellen kann.

Obwohl ChatGPT sehr fortschrittlich ist und eine beeindruckende Fähigkeit hat, Texte zu generieren, ist es trotzdem eine künstliche Intelligenz und daher anfällig für Fehler. Man sollte sich immer bewusst sein, dass ChatGPT-Antworten möglicherweise ungenau oder fehlerhaft sein können und sie daher immer überprüfen sollte, bevor man sie verwendet.

Schließlich ist es wichtig, den Datenschutz bei der Verwendung von ChatGPT zu berücksichtigen. Wenn Sie Fragen in das Fenster von ChatGPT eingeben, teilen Sie Daten mit dem Modell. Daher ist es wichtig zu verstehen, welche Daten gespeichert und verarbeitet werden, sowie wie lange diese Daten gespeichert werden. OpenAI hat Maßnahmen ergriffen, um die Datenschutzvorschriften der EU nach der DSGVO einzuhalten, aber es ist wichtig zu wissen, dass es immer ein Risiko gibt, dass Daten missbraucht oder verloren gehen können. Um Ihre Datensicherheit zu gewährleisten, sollten Sie sorgfältig prüfen, welche Informationen Sie an ChatGPT weitergeben und ob Sie damit einverstanden sind, dass diese Daten gespeichert und verarbeitet werden.

Wie bei jeder künstlichen Intelligenz ist auch bei ChatGPT ein Bias vorhanden, basierend auf den Daten, mit denen es trainiert wurde. Das bedeutet, dass die Antworten möglicherweise Vorurteile oder stereotype Sichtweisen widerspiegeln, die in den Trainingsdaten enthalten sind. Daher sollte man die Antworten immer mit einer kritischen Haltung betrachten und mögliche Vorurteile erkennen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ChatGPT eine beeindruckende Technologie ist, aber es ist wichtig, die potenziellen Risiken zu berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf Urheberrecht, Fehleranfälligkeit und Datenschutz. Wenn Sie ChatGPT verwenden, sollten Sie sicherstellen, dass Sie die Ergebnisse sorgfältig überprüfen und dass Sie die relevanten Gesetze und Vorschriften befolgen. Auf diese Weise können Sie sicherstellen, dass Sie die Vorteile von ChatGPT nutzen können, ohne dabei Risiken einzugehen.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde vollständig durch ChatGPT generiert. Alle Angaben ohne Gewähr ;-).

Über die DEUDAT GmbH

DEUDAT GmbH – Datenschutz und Informationssicherheit

Als inhabergeführtes Unternehmen können wir in der Geschäftsführung auf über 25 Jahre Erfahrung im Bereich Datenschutz und Informationssicherheit zurückblicken. Unser Team aus Experten und Rechtsanwälten ist darauf spezialisiert, Ihnen bei der Einführung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines angemessenen Datenschutzniveaus zu helfen und Sie bei sämtlichen Fragen in Sachen Datenschutz und Informationssicherheit vollumfänglich und unabhängig von der Branche, Größe oder Ausrichtung Ihres Unternehmens zu beraten.

Wir zeigen Ihnen, wie Sie die damit verbundenen Herausforderungen mit dem entsprechenden Know-how und einer geeigneten Organisationsstruktur sicher und einfach meistern – und vor allem: welche Chancen Ihnen ein professioneller Datenschutz bietet. Was bei unserer Zusammenarbeit entsteht, ist mehr als nur eine Problemlösung oder Risikominimierung. Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen Werkzeuge, die zu Ihrem Unternehmenserfolg beitragen und stehen Ihnen als starker Partner zur Seite.

Dabei ist unser Leitmotiv für uns maßgebend: Einfach, sicher, gut beraten.

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DEUDAT GmbH
Zehntenhofstraße 5b
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Telefax: +49 (611) 950008-59
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Ansprechpartner:
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Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

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Die Geschichte des Datenschutzes Teil II

Die Geschichte des Datenschutzes Teil II

Wie Sie im ersten Teil der Geschichte des Datenschutzes erfahren haben, geht dieser auf das Jahr 440 v. Chr. zurück und dauert bis heute an. Im heutigen Beitrag erfahren Sie wie es nach der Ernennung des ersten Bundesdatenschutzbeauftragten weiter ging.

„VOLKSZÄHLUNGSURTEIL“

Einen wesentlichen Schritt in Richtung Wahrung des Datengeheimnisses brachte das Jahr 1983, als das Bundesverfassungsgericht die angestrebte Volkszählung zum Teil für verfassungswidrig erklärte. Das Urteil war jedoch nicht nur eine Reaktion auf die Beschwerden der Verfassung allein. Stattdessen enthielt es grundlegende Verfassungsgrundsätze, die die Datenverarbeitung bis heute regeln. Diese Regeln gelten nicht nur für staatliche Stellen, sondern auch für private Unternehmen. Die Entscheidung des Gerichts beruhte auf der Bekräftigung der Menschenwürde in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Der erste vom Bundesverfassungsgericht garantierte Schutz ist die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Das Gericht hat für dieses Recht den Begriff „informationelle Selbstbestimmung“ geprägt und mit einer Definition versehen. Neufassung Eine große Änderungswelle setzte das vom Bundesverfassungsgericht formulierte „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ in Gang. Um dieses neue Grundrecht auch wirklich gewährleisten zu können, mussten alle Datenschutzgesetze angepasst und neu verfasst werden.

DAS UMWELTINFORMATIONSGESETZ

Das Umweltinformationsgesetz (UIG) ist ein wichtiges Instrument, um den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt sicherzustellen. Es wurde erstmals im Jahr 1994 auf Bundesebene eingeführt, um die Richtlinie 90/313/EWG des Rates umzusetzen. Das Gesetz verordnet die informationspflichtigen Stellen des Bundes sowie Umweltinformationen zu verbreiten und den Bürgern einen freien Zugang zu ermöglichen. Allerdings war das UIG von 1994 nicht vollständig zufriedenstellend, da es das Einsichtsrecht durch hohe Gebühren einschränkte und somit hinter der Richtlinie zurückblieb. Als Folge davon wurde die Bundesrepublik Deutschland von der Europäischen Kommission verurteilt, Anpassungen vorzunehmen. Dies führte schließlich zur Verabschiedung eines neuen UIG im Jahr 2005, das nur noch für informationspflichtige Stellen des Bundes und für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt.

Inzwischen haben auch viele Bundesländer eigene Umweltinformationsgesetze erlassen, um den freien Zugang zu Umweltinformationen zu gewährleisten. Die Verabschiedung von Informationsfreiheitsgesetzen auf Bundesebene sowie in 13 Bundesländern stellt einen wichtigen Schritt dar, um das Recht auf Zugang zu öffentlichen Informationen zu normieren und Bürgern einen umfassenden Informationsanspruch zu gewährleisten.

Das Umweltinformationsgesetz ist somit ein zentrales Instrument, um Transparenz und Beteiligung im Umweltbereich zu fördern und den Schutz der Umwelt zu stärken.

RAHMENRICHTLINIE FÜR DEN DATENSCHUTZ

Die Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG war ein Meilenstein in der Geschichte des Datenschutzes in Europa. Sie wurde in der Zeit nach Gründung der EU notwendig, als die Mitgliedsstaaten ihre Grenzen für den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und auch personenbezogenen Daten öffneten. Diese Richtlinie legte ein einheitliches Mindestmaß an Datenschutz für alle EU-Mitgliedsstaaten fest und regelte damit den Umgang mit personenbezogenen Daten auf EU-Ebene. Die Richtlinie besagt, dass die Datenerhebung und -verarbeitung sensibler persönlicher Informationen einer natürlichen Person grundsätzlich nicht zulässig ist und nur in engen Grenzen erlaubt werden darf. Der zweck der Erhebung und Verarbeitung muss nachvollziehbar und zulässig sein und personenbezogene Daten sind nach Zweckerfüllung zu löschen oder zumindest sicher aufzubewahren. Jeder Betroffene hat das Recht, zu erfahren, wer was mit seinen Daten macht.

Alle EU-Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, die Vorgaben der Richtlinie in nationale Gesetze zu übertragen. Dabei waren die Datenschutzbeauftragten der jeweiligen Länder maßgeblich an der Ausarbeitung der nationalen Gesetze beteiligt. Diese Gesetze regeln den Umgang mit personenbezogenen Daten in den einzelnen Ländern und stellten sicher, dass die Vorgaben der Richtlinien eingehalten werden.

DAS BUNDESDATENSCHUTZGESETZ TRITT IN KRAFT

Die Einführung der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG durch die Europäische Union hatte Auswirkungen auf die Datenschutzgesetze der Mitgliedstaaten. Auch Deutschland konnte sich dem Domino-Effekt nicht entziehen. Die Bundesländer Hessen und Brandenburg gehörten zu den ersten, die ihre Datenschutzgesetze bereits in den Jahren 1998 und 1999 an die EU-Vorgaben anpassten. Doch es sollte noch einige Jahre dauern, bis das überarbeitete Bundesdatenschutzgesetz in Kraft treten konnte. Erst ab Mai 2001 waren die neuen Vorgaben auch auf Bundesebene verbindlich. Mit dem Gesetz wurden die EU-Datenschutzrichtlinien in nationales Recht umgesetzt und weitere Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten festgelegt.

Das Bundesdatenschutzgesetz gilt bis heute als zentrales Regelwerk für den Umgang mit personenbezogenen Daten in Deutschland. Es regelt beispielsweise, wann eine Datenerhebung zulässig ist, wie Daten zu schützen und aufzubewahren sind und welche Rechte Betroffene haben. Auch die jüngste EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aus dem Jahr 2018 wurde in das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) integriert und weiterentwickelt.

PETER JOHAN HUSTINX

Die Schaffung des Amtes des Europäischen Datenschutzbeauftragten war ein wichtiger Schritt in Richtung Datenschutz innerhalb der Europäischen Union. Die EG-Verordnung 45/2001 legte den Grundstein für die Einrichtung dieser unabhängigen Kontrollinstanz. Seitdem haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, ihre Beschwerden bei Verstößen gegen ihre Datenschutzrechte an den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu richten. Diese Rechtsvorschrift trat am 01. Februar 2001 in Kraft und stellt somit einen wichtigen Meilenstein in der Entwicklung des Datenschutzes dar. Knapp drei Jahre später wurde mit Peter Johan Hustinx der erste Europäische Datenschutzbeauftragte gewählt. Seitdem hat das Amt des Europäischen Datenschutzbeauftragten eine zentrale Rolle bei der Durchsetzung und Weiterentwicklung des Datenschutzes in der Europäischen Union eingenommen. Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetz Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) wurde am 05. September 2005 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und trat am 01. Januar 2006 in Kraft. Es markierte einen Meilenstein in der deutschen Verwaltungskultur und förderte die Transparenz staatlichen Handelns. Mit dem IFG können Bürgerinnen und Bürger von Bundesbehörden Informationen über ihr Handeln und Entscheidungen verlangen, die nicht ohnehin öffentlich zugänglich sind. Dabei geht es um Informationen jeglicher Art, ob in Papierform, elektronisch oder auf anderen Datenträgern gespeichert. Das Gesetz regelt auch den Zugang zu personenbezogenen Daten, die von Bundesbehörden verarbeitet werden. Hierfür gelten jedoch besondere Vorschriften, die den Datenschutz und die Informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen wahren sollen. So können personenbezogene Daten nur in bestimmten Fällen herausgegeben werden, zum Beispiel wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Information das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegt.

Die Einhaltung des IFG wird vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit überwacht. Bei Verstößen kann er Bußgelder oder andere Sanktionen verhängen. Inzwischen haben auch viele Bundesländer eigene Informationsfreiheitsgesetze erlassen, die den Zugang zu Informationen bei Landesbehörden regeln.

27. FEBRUAR 2008

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2008 setzte neue Maßstäbe im Bereich der Informationssicherheit. Es bestätigte das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und machte deutlich, dass staatliche Maßnahmen nur unter strengen Bedingungen in dieses Grundrecht eingreifen dürfen. Das bedeutet, dass online-Durchsuchungen, also das Zugreifen auf personenbezogene Daten über das Internet, nicht ohne Weiteres erlaubt sind. Vielmehr müssen sie gesetzlich geregelt und eng begrenzt sein. Das Urteil stärkte somit den Datenschutz und die Informationssicherheit in Deutschland und setzte klare Grenzen für den staatlichen Zugriff auf personenbezogene Daten.

Der Datenschutz wird in die Charta der Grundrechte der EU aufgenommen Die Grundrechte Charta beschreibt klar und übersichtlich die Rechte und Freiheiten, die Menschen in der EU haben. Artikel 8 der Charta widmet sich dem Schutz personenbezogener Daten. Personenbezogene Daten dürfen nur für bestimmte Zecke mit Zustimmung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten, legitimen Grundlage verarbeitet werden. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 01. Dezember 2009 wurden diese Rechte festgeschrieben.

DIE DSGVO

Die Datenschutz-Grundverordnung der EU, welche seit dem 25. Mai 2018 gültig ist, gilt als der ultimative Schutz für die Privatsphäre. Die DSGVO ist einheitlich in allen Mitgliedsstaaten anwendbar, um sicherzustellen, dass die Datenschutzvorschriften auch in grenzüberschreitenden Fällen angewendet werden. Sogar Unternehmen, die außerhalb der EU ansässig sind, aber ihre Dienstleistungen an EU-Bürger richten, sind verpflichtet, sich an die DSGVO zu halten. Das Bundesdatenschutzgesetz musste aufgrund der DSGVO reformiert werden. Es ergänzt, konkretisiert und spezifiziert die Anforderungen der DSGVO und steht keineswegs darüber.

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DEUDAT GmbH – Datenschutz und Informationssicherheit

Als inhabergeführtes Unternehmen können wir in der Geschäftsführung auf über 25 Jahre Erfahrung im Bereich Datenschutz und Informationssicherheit zurückblicken. Unser Team aus Experten und Rechtsanwälten ist darauf spezialisiert, Ihnen bei der Einführung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines angemessenen Datenschutzniveaus zu helfen und Sie bei sämtlichen Fragen in Sachen Datenschutz und Informationssicherheit vollumfänglich und unabhängig von der Branche, Größe oder Ausrichtung Ihres Unternehmens zu beraten.

Wir zeigen Ihnen, wie Sie die damit verbundenen Herausforderungen mit dem entsprechenden Know-how und einer geeigneten Organisationsstruktur sicher und einfach meistern – und vor allem: welche Chancen Ihnen ein professioneller Datenschutz bietet. Was bei unserer Zusammenarbeit entsteht, ist mehr als nur eine Problemlösung oder Risikominimierung. Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen Werkzeuge, die zu Ihrem Unternehmenserfolg beitragen und stehen Ihnen als starker Partner zur Seite.

Dabei ist unser Leitmotiv für uns maßgebend: Einfach, sicher, gut beraten.

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Die Geschichte des Datenschutzes Teil I

Die Geschichte des Datenschutzes Teil I

Jeder heutzutage kennt den Begriff Datenschutz, das war allerdings nicht immer so. Über die Geschichte der Entstehung dieses Grundrechts erfahren sie hier mehr.

HIPPOKRATISCHER EID: ÄRZTLICHE SCHWEIGEPFLICHT WIRD BEGRÜNDET

Wussten Sie, dass Datenschutz uralte Ursprünge hat? Bereits 400 v. Chr. schworen Ärzte den hippokratischen Eid, also Privatgeheimnisse seiner Patienten nicht an Dritte weiterzugeben, genauso wie die auch heute noch bestehende ärztliche Schweigepflicht. Der Verhaltenskodex wurde damals als „Heilige Pflicht“ bezeichnet und basierte auf religionsethischen Erwägungen, hatte aber keine gesetzliche Grundlage. Heute ist das anders, der hippokratische Eid mag überholt sein, aber die Verschwiegenheit ist ein charakteristisches Merkmal der Berufsordnung deutscher Ärzte. Deren Nichteinhaltung regelt §203 des Strafgesetzbuches streng.

DAS BEICHTGEHEIMNIS BEKOMMT ZUTRITT INS KIRCHENRECHT

Das Beichtgeheimnis hat sich seit dem Mittelalter im Kirchenrecht festgesetzt. So lautete der Konsens der Oberhäupter der katholischen Kirche beim vierten Laterankonzil im Jahr 1215, der bedeutendsten Entscheidungsversammlung der damaligen Zeit. Die Geistlichen willigten ein beim Beichtgeheimnis eine absolute Verschwiegenheit über alles, was ihnen in der Beichte anvertraut wird zu haben. Von der Beichtpflicht könne auch nicht die Beichtenden selbst ihre Beichtväter freistellen. Welcher Geistliche das Beichtgeheimnis bricht droht sofort der Kirchenausschluss. Auch das deutsche Strafrecht achtet das Beichtgeheimnis. Bei Ermittlungen dürfen Geistliche die Aussage verweigern.

PREUSSISCHE POSTORDNUNG STELLT DAS BRIEFGEHEIMNIS UNTER AMTLICHEN SCHUT

Am 10. August 1712 stellte das Preußische Postgesetz das Briefgeheimnis unter amtlichen Schutz, um zu verhindern, dass Kuriere in Angelegenheiten hineinschauen, die nicht zu ihnen gehören. Postangestellte, die gegen die Verordnung verstoßen, drohen Kündigung und strafrechtliche Verfolgung wegen „Eidbruchs“. Im Jahr 1794 wurde diese gesetzliche Bestimmung auch in das preußische Staatsrecht aufgenommen. Das Briefgeheimnis wurde von der Verfassung des Deutschen Reiches optimistisch zugesichert. Allerdings wurde das Briefgeheimnis erst mit der Reichsverfassung von 1919 als Teil des Postgeheimnisses zum Grundrecht erklärt. Selbstverständlich sind unsere Briefgeheimnisse durch das Grundgesetz Artikel 10 geschützt.

DAS DEUTSCHE STEUERGEHEIMNIS

Im Jahr 1851 war das Steuergeheimnis noch ein herkömmliches Amtsgeheimnis, das in §32 des preußischen Einkommensteuergesetzes ausgenommen war. Es gehörte zu den Grundsätzen der Geheimhaltung für Staatsbedienstete. Rechtlich bindend war es jedoch nicht. Strafrechtliche Konsequenzen bei Verletzung von Amtsgeheimnissen ergeben sich daher nicht. Die Bürger konnten im Gegenzug aber nicht dazu gezwungen werden steuerrelevante Daten preiszugeben. Erstmals kam der Begriff „Steuergeheimnis“ in der Reichsordnung von 1931 auf. Erst 1977 wurde es durch das deutsche Steuerrecht abgelöst, in dem das Steuergeheimnis so etwas wie ein Grundrecht erhielt.

„THE RIGHT TO PRIVACY “

Die US-amerikanischen Juristen Louis D. Brandeis und Samuel D. Warren begründeten im Jahre 1890 mit ihrem progressiven Artikel „The Right to Privacy“ den modernen Datenschutz. Der in der Havard Law Review veröffentliche Artikel lobte die Privatsphäre als ein natürliches Menschenrecht „das Recht in Ruhe gelassen zu werden“, inspiriert wurde er von zunehmender Verfügbarkeit intimer Details des Privatlebens der Menschen durch die Verbreitung von Zeitungen und den Fortschritten in der Fotografie. Brandeis und Warren wiesen darauf hin, dass dies gegen Beschränkungen von „Anstand und Benehmen“ verstoße und dass die Privatsphäre sehr sensibel sei und so gut geschützt werden muss wie noch nie. Eines der Hauptargumente war, dass sich der Personen – und Sachschutz immer an politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Veränderungen anpassen wird. Warum sollte das nicht auch für immaterielle Güter wie Privatsphäre gelten? Grundsätzlich argumentieren die Autoren erstmals, dass jeder das Recht hat, selbst zu entscheiden, was mit seinen Daten geschehen soll.

DAS RECHT AM EIGENEN BILD

Es ist schwer vorstellbar, aber mit dem Kunsturhebergesetz konnten bildende Künstler und Fotografen zum ersten Mal Urheberrechte an ihren Werken erlangen. Ebenso ist es auch eine gesetzliche Grundlage für persönliche Bildrechte. Beweggrund für diese gesetzliche Regelung war das Paparazzi-Foto des toten Reichskanzlers Otto von Bismarck: Zwei Fotografen drangen in sein Sterbezimmer ein, filmten den Toten und versuchten, das Foto zu veröffentlichen. Sie waren von rechtschaffener Empörung erfüllt, aber nach damaligem Gesetz konnten die beiden nur wegen Hausfriedenbruchs verurteilt werden. Daraufhin wurde beschlossen, dass man die Würde der Toten in Zukunft besser schützen muss. Abgesehen von dem Recht am eigenen Bild ist auch das Persönlichkeitsrecht nach dem Tod im „Kunsturheberrechtsgesetz" enthalten.

WEIMARER REICHSVERFASSUNG GARANTIERT FERNSPRECHGEHEIMNIS

Zu dem Zeitpunkt als die Bevölkerung anfing, zu telefonieren, machte man sich gründlich Gedanken über den Informationsschutz. Im Jahr 1919 stellte die Reichsverfassung in Artikel 117 das Fernsprechgeheimnis gemeinsam mit dem Briefgeheimnis unter Verfassungsschutz.

DAS ERSTE DATENSCHUTZGESETZ

Das Bundesland Hessen schrieb Datenschutzgeschichte. Als Reaktion auf immer effektivere Nutzung der automatisierten Informationsverarbeitung durch öffentliche Stellen, trat das erste Datenschutzgesetz am 13. Oktober 1970 in Kraft. Hessen plante, EDV-gestürzte Daten an Krankenhäusern und Schulen zu erheben. Den Verantwortlichen war schnell klar, dass bei so vielen personenbezogenen Daten, sich der einzelne Bürger schnell beobachtet und kontrolliert fühlen kann. Damit nimmt Hessen eine Vorreiterrolle im Datenschutz ein. Das seither mehrfach novellierte Datenschutzgesetz des Bundesland Hessen schreibt unter anderem vor, dass elektronisch verarbeitete Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen sind. Es verlangt von den an der Datenverarbeitung Beteiligten, den Inhalt der Daten vertraulich zu behandeln und ermöglicht es den Menschen, falsche Daten zu berichtigen. Die Bestellung des Datenschutzbeauftragten sei ebenfalls eine hessische „Erfindung“.

DIE ERSTE FASSUNG DES DEUTSCHEN BUNDESDATENSCHUTZGESETZES WIRD VERABSCHIEDET

Rund sechs Jahre nachdem das Bundesland Hessen beim Datenschutz Fortschritte gemacht hatte, zog die Bundesregierung nach. Die erste Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes wurde am 27. Januar 1977 unter dem Titel „Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung“ erlassen. Es soll sowohl als auch Unternehmen daran hindern, personenbezogene Daten nach Belieben zu verwenden. Daher wird festgestellt, dass eine solche Datenverarbeitung nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder soweit durch das Bundesdatenschutzgesetz oder andere gesetzliche Vorschriften gestattet ist zulässig ist. Darüber hinaus unterliegt die Datenverarbeitung dem Erforderlichkeitsprinzip. Es werden fortan nur noch personenbezogene Daten verarbeitet, die für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

DER ERSTE BUNDESDATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

Allen Verantwortlichen ist klar, dass die Datenverarbeitung voranschreiten wird. Daher muss jemand die Entwicklungen überwachen und dafür sorgen, dass der Datenschutz Schritt hält. Vor diesem Hintergrund sieht § 17 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 1. Januar 1978 die Bestellung des Bundesdatenschutzbeauftragten vor. Hans Peter Bull war der Erste, der diese Aufgabe übernahm und am 14. Februar 1978 sein Amt antrat. Als das Bundesdatenschutzgesetz die Fakten geschaffen hatte, haben nach und nach alle alten Bundesländer nachgezogen und eigene Landesdatenschutzgesetze erlassen.

Damit endet die Geschichte des Datenschutzes jedoch nicht. Da das Thema noch weitere wichtige und spannende Aspekte zu bieten hat, folgt eine Fortsetzung.

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